Eine Informationsreihe des Böcksteiner Montanforschungszentrums Radhausberg

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Weingenießer einschätzen. Daß beispielsweise ein edler Wein nicht zu viel gestoßen werden sollte, zählte schon damals zu den wichtigeren Grundsätzen der Weinkunde.. Es ist daher verständlich, daß man noch nach der Fahrbarmachung des Radstädter Tauerns im Jahre 1519 die Weintransporte durch Saumtiere vorzog, da bei dieser Transportart der Wein nicht so starken Stößen wie beim Karrentransport ausgesetzt war. Die Gasteiner Großgewerken, also die Weitmoser, Strasser und Zott hielten übrigens einen Großteil des Weinhandels in eigenen Händen und machten damit ein gutes Geschäft.

 

Im Gegensatz zum Wein war der Bierkonsum ausgesprochen gering. Zwar gab es bereits Ende des 15. Jahrhunderts das Bräuhaus „beim Ostertor“ in der Stadt Salzburg, später „Gabler“, sowie das Bräuwerk in Kaltenhausen. Dort wurde auch ein schon damals berühmtes Exportbier, das „Ainpekische Pier“ erzeugt, mit dem bekanntlich Herzog Georg von Sachsen den Reformator Dr. Martin Luther nach der denkwürdigen Verhandlung auf dem Wormser Reichstage erquickte. Trotzdem stammen die ersten Nachrichten über die Existenz heimischer Bräuer erst aus späterer Zeit. So wird in einem Rauriser Inventar aus dem Jahre 1540 ein „Bräuhaus“ mit darin befindlichen Bierfässern erwähnt und in Gastein beherbergte im Jahre 1552 das alte Fuggerhaus, ein Teil des jetztigen Norica-Komplexes, ein „Bräuwerk“, das Martin Zott auch noch in den Folgejahren betrieb. Die den Bergwerksverwaltungen angeschlossenen  „Händln“ führten immer nur Wein und etwas Brantwein, aber nie Bier.  Dieses kam offenbar nur in Wirtshäusern zum Verkauf.  Im Jahre 1673 brachte ein Fuhrmann zwei Mal wöchentlich einige Fässer Bier von der Brauerei Kaltenhausen nach Gastein

 

Der Branntweingenuß begann etwa ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts einzureißen. Natürlich gab es bereits in früherer Zeit den gebrannten Wein, doch wurde er wie eine Arznei gehandhabt und nur von Ärzten oder Apothekern verkauft. Die frühen Nürnberger Polizeiordnungen führten ihn noch um 1500 in der Liste der „gefarlichen oder schedlichen Sachen“ an erster Stelle an. Ganz überwiegend handelte es sich dabei um die aus dem Weingleger gebrannte Spirituose. In den Alpengegenden dürfte aber auch der Obstschnaps schon sehr früh von den Bauern hergestellt worden sein. Nähere Aufzeichnungen darüber fehlen verständlicherweise, war doch das private Brennen  größtenteils verboten und mußte in aller Heimlichkeit betrieben werden. Über die Mengenverhältnisse offiziell genehmigter Produktion ist aus dem Jahre 1699 eine Angabe überliefert. In diesem Jahr verkaufte der Lender Weinhandel an die Schmelzwerksarbeiter 2562 Liter Wein, aber nur 178 Liter Branntwein. Von einem Bierverkauf ist in der genannten Aufzeichnung, wie zu erwarten, nirgends die Rede.

 

3. Die Arbeitsbedingungen

 

Im Gegensatz zum sächsischen Bergbau, wo das sogenannte „Direktionssystem“ mit Schichtmeistern und Kuxenbesitzern, oft anonymen, für den gesamten Betrieb galt, herrschte bei uns das grundverschiedene „Lehenschaftssystem“. Es ist durch drei hierarchisch gestufte Schichten von Bergleuten charakterisiert. Die unterste Schicht bildeten die „Lidlöhner“, die für Zeitlohn arbeiteten. Die ihnen übergeordnete Schicht bestand aus „Lehenschaftern“, die im Akkord ihr Geld verdienten und die man als „Arbeiterunternehmer“ bezeichnen könnte. Die höchste Schicht waren die besitzenden, privatwirtschaftlich agierenden  „Gewerken“. Für unsere heutigen Begriffe fremd und daher am interessantesten ist die mittlere Schicht der Lehenschafter. Sie übernahmen in pachtähnlichen Akkord-Verträgen die den Gewerken gehörigen Stollen und bearbeiteten sie mit eigener Hand, aber auch unter Zuhilfenahme von Zeitlöhnern. Abweichend von den heutigen Pachtverträgen, bei denen der Pächter dem Verpächter eine gewisse Summe zahlt und dann auf eigenen Gewinn und Verlust arbeitet, galt damals eine andere Regelung. Zwar konnte ein Lehenschafter nach eigenem Gutdünken die Stollenarbeit organisieren und war in dieser Hinsicht einem Pächter ähnlich, doch entrichtete er an den Gewerken als Besitzer des jeweiligen Stollens nicht einen Pachtzins, sondern ganz im Gegenteil, er erhielt vom Gewerken einen echten Akkordlohn, der im Falle des Stollenvortriebs im tauben Gestein („Gedingeschaft“) nach der Länge der ausgeschlagenen Strecke