Eine Informationsreihe des Böcksteiner Montanforschungszentrums Radhausberg

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Banner mit Weitmoserbild

(„Masserei“), im Falle des Erzabbaues vor Ort nach Menge und Wert des eroberten Erzes („Lehenschaft“ im engeren Sinne) berechnet wurde. Im letztgenannten Fall war es natürlich nicht so, daß der Gewerke nicht den vollen Wert des Erzes in Anschlag brachte, sondern nur rund ein Drittel davon. Zwei Drittel des Wertes behielt er selbst - wie sonst hätte ein Gewerke reich werden können?  Aber auch für den Lehenschafter bot sich mit dem ihm zukommenden Drittel die Chance auf Gewinn. Die Zeitlöhner, die er beschäftigte, bekamen für ihre Arbeit immer das gleiche gezahlt, unabhängig davon, ob sie sehr wertvolles oder minderwertiges Erz schlugen. Für den Lehenschafter hingegen war die Erzqualität aber von entscheidender Bedeutung, da er bei der „Eroberung“ von besonders wertvollem Erz in gleichbleibender Relation zum Gewinn der Gewerken mitpartizipierte.  Diese Gewinnmöglichkeit, die es nur im Rahmen des alpenländischen Lehenschaftssystem gab, war nicht an den Besitz von Stollen ( Betriebsmittel !) gebunden und ermöglichte es (- übrigens diametral im Gegensatz zur marxistischen Theorie einer Wirtschaftsgeschichte ! -), daß beispielsweise ein Aufstieg aus der Klasse besitzloser Arbeitnehmer auf dem Weg über die Position eines Lehenschafters und dessen Gewinnchancen bis hin zum besitzenden Gewerken realisierbar war. Das klassische Beispiel für dieses Modell eines wirtschaftlichen und, damit verbunden, sozialen Aufstiegs  ist die Familie der Weitmoser, die es vom Dasein in bäuerlicher „Knecht“-schaft bis zum Großgewerkentum brachten.  War Veit Weitmoser noch ein kleiner, besitzloser Bauer, so war knappe fünfzig Jahre später der berühmte Christopf Weitmoser I. bereits privatwirtschaftlicher Großunternehmer, kaiserlicher Rat und international tätiger Financier. Sein Exempel dürfte es nach der Lehre von Karl Marx und Friedrich Engels nie gegeben haben!

 

Aus dem Blickwinkel des Lehenschafters  boten sich nicht nur Chancen zum Aufstieg, sondern auch das Risiko einer mißlingenden Lehenschaft. Trat beispielsweise während der Arbeit eine starke Verschlechterung der Erzqualität ein, so mußte der geschlossene Vertrag bis zum vereinbarten Tag durchgehalten werden. Es konnte dann geschehen, daß der Lehenschafter vom Gewerken viel weniger Geld erhielt, als er seinen Zeitlöhnern zahlen mußte. Schon in der großen Salzburger Bergordnung von 1477 sind Regelungen für diesen Fall vorgesehen -

doch was halfen diese, wenn sich der Lehenschafter bei Nacht und Nebel aus dem Staube machte?  Etwa ab der Mitte des 16. Jahrhunderts wurden solche Situationen durch die „Hilfsgeld“-Regelungen entschärft. Konkret ging das so,

daß dem Lehenschafter - unabhängig von Quantität und Qualität des Erzes - ein

Auszahl-Minimum, eben das „Hilfsgeld“, zugestanden wurde. Die angenehme Situation, daß vollen Gewinnchancen kaum mehr ein Verlustrisiko gegenüberstand, hielt nicht lange an. In der großen Bergordnung von 1591 wurde den Lehenschaftern gegenüber ein Auszahl-Maximum festgelegt, sodaß es hinfort weder einen großen Gewinn des Lehenschafters geben konnte, noch  dessen totalen Ruin. Das Beispiel der Weitmoser war damit unwiederholbar geworden.

 

Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 44 Stunden. Es gab täglich zwei Schichten zu je vier Stunden, am Samstag Mittag war Arbeitsschluß. Die Anmarschwege von den talnahen Wohngebieten zu den Gruben erforderten im Normalfall drei bis vier, in manchen Fällen bis zu acht Stunden Zeit. Nach der Bergordnung von 1477 sollten Arbeiter, die am Anmarschtag „vor müet“, also aus Müdigkeit, nichts mehr arbeiten konnten, die entfallenen Schichten im Laufe der Woche bei Nacht einbringen. Gegebenenfalls trat somit zu den normalen vier Stunden vormittags und vier Stunden nachmittags eine Abend- beziehungsweise Nachtarbeit. Zum Ausgleich für die erhöhte Belastung in der Hochgebirgsregion und für die langen An- und Abmarschwege wurde ein viel höherer Lohn gewährt, als das bei talnahen Grubenbauten der Fall war.

 

An Sonntagen wurde grundsätzlich nicht gearbeitet - ausgenommen der Bau von Erbstollen und die Tätigkeit der Wasserheber, die rund um die Uhr das in den Schächten zufließende Wasser wegschöpfen mußten. Von kirchlicher Seite tolerierte man diese Regelung und verwies auf die Erlaubnis zur

Christoph Weitmoser 1506-1558

Nach einem Ölgemälde im Landesmuseum Carolino-Augusteum, Salzburg