Eine Informationsreihe des Böcksteiner Montanforschungszentrums Radhausberg

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bäuerlichen Feldarbeit am Sonntag, die frühchristliche Askese sogar besonders zu schätzen wußte.  Die Zahl der freien Tage an den hohen, aber auch an den „läßlichen“, gewohnheitsrechtlichen Feiertagen war in einem geistlichen Fürstentum naturgemäß sehr hoch und dürften in Summe sicher einem dreiwöchigen Urlaub entsprochen haben. Im Falle der Zwölf-Apostel-Feiertage hatten die Bergarbeiter beispielsweise das Recht,  schon am Vortag nach der Vormittagsschicht Schluß zu machen und zu Tal zu gehen. Die Feiertage wurden grundsätzlich auch bezahlt. Lohnabzüge für einen Tag ohne Arbeit erfolgten nur dann, wenn zwei Feiertage in dieselbe Woche fielen. Diese recht günstige Regelung erfuhr durch die Bergordnung Kardinal Langs von 1532 gewisse Verschlechterungen, so z.B. den Entfall der „läßlichen“ Feiertage. Bei den fest in den bäuerlichen Jahresablauf eingebundenen Bergleuten muß das etlichen Unwillen hervorgerufen haben, wobei man andrerseits nicht übersehen darf, daß die Lehenhäuer als Unternehmerarbeiter der neuen Situation durchaus mit Wohlwollen gegenüberstanden.

 

Frauen und Kinder waren bei der Stollenarbeit nicht beschäftigt. Frauen arbeiteten gelegentlich bei den sogenannten „Waschwerken“, doch wurde das nicht gerne gesehen. Das Gegenargument war nicht humanitärer Natur, ganz im Gegenteil, man befürchtete, daß Frauen körperlich nicht stark genug waren, um eine der Lohnzahlung adequate Leistung erbringen zu können. Knaben konnten ab dem Alter von zwölf Jahren als Hilfskräfte über Tag eingesetzt werden, etwa bei der Erzscheidung („Säuberer-Buben“)  ober bei einfachen Ventilatoren als „Focher-Buben“. Verbreitet war die Kinderarbeit jedenfalls nicht und auch die genannten Tätigkeiten scheinen sich auf wenige Fälle beschränkt zu haben.

 

Die große Bergordnung von 1477 enthält erstmals auch einen Paragraphen zum Arbeitsschutz. Es sollten die Stollen mit Auszimmerungen abgesichert werden, damit „die Leute, die darin bauen, an ihrem Leib und Leben nicht schadhaft werden“. Ab 1532 erschien der verschärfende Zusatz, daß bei einer Mißachtung der Bestimmungen Hutleute (=Betriebsleiter) und Gewerken mit Strafe zu rechnen hatten.

 

Was den Lohn der Zeitlöhner betrifft,  so erwies sich ein Wochenlohn von einem Gulden (nach heutigem Kaufwert annähernd S. 1000,-) pro Woche als eine Art magische Grenze, die das ganze 16. Jahrhundert hielt. Ein Vergleich mit den Kärtner und Tiroler Bergwerken zeigt ein deutliches Lohngefälle zu Ungunsten der außerstiftischen Gebiete. Die Kaufkraft des Guldens ließ bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts nur wenig nach. So läßt sich verallgemeinernd davon ausgehen, daß die Einzelperson von einem Gulden pro Woche relativ gut zu leben vermochte. Die Bergleute waren in dieser Hinsicht zweifellos privilegiert - dies wird sehr augenscheinlich, wenn man bedenkt, daß ein Tagelöhner im agrarischen Bereich für seine meist länger dauernde Arbeit kaum ein Drittel so viel gezahlt bekam.

 

4. Die allgemeinen Lebensumstände

 

In einem wesentlichen Punkt unterschied sich der Gastein-Rauriser Bergbau vom sächsischen Bergbau. Während es dort zur Entstehung von ghetto-ähnlichen  „Bergstädten“ kam, in denen tatsächlich nur Bergleute lebten, blieben im heimischen Bergbau die Knappen stets in den ländlichen Siedlungsformen integriert. Massenquartiere gab es nicht. Allenfalls bauten sich Bergleute am Grund eines befreundeten Bauern ein sogenanntes „Söllhäusl“. Dies bestand aus einem gemauerten ebenerdigen Raum, einer hölzernen Außenstiege und einem oberen, aus Holz gefertigten Raum mit daraufsitzender Dachkonstruktion. Diese Söllhäuser fanden sich im ganzen Tal verstreut - allein zu „Kötschach“, dem heutigen Bad Bruck, läßt sich für das 16. Jahrhundert eine gewisse Anhäufung solcher Söllhäuser feststellen. Ansonsten wohnten die Bergleute als Untermieter in den Bauernhäusern.

 

Ehen zwischen bergmännischen Lohnarbeitern und besitzlosen Arbeiterinnen im bäuerlichen Bereich waren selten, doch deren  faktisches Zusammenleben die Norm. Ging eine solche Verbindung in die Brüche und war ein Kind vorhanden, so zahlte der Kindesvater für sogenannte