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gehen.Herr Straubinger erklärt sich hiezu erbötig.
Hierauf entfernen sich wegen anderweitiger Geschäften die Herrn Gewerken Zimmermann und Nußbaumer und überträgt ersterer seine Kux Herrn Beinkofer, letzterer an Herrn Weibhauser.
S.A. Zimmermann m.p. J. Nußbaumer m.p.
Gewerke Beinkofer sagt, daß er über Personal-Angelegenheiten um einige Aufklärungen ersuchten müßte, stellt aber zugleich den Antrag, daß dieser Gegenstand nach Schluß der öffentlichen, in einer vertraulichen Sitzung verhandelt werde.
Einstimmig genehmigt.
Gugenbichler berichtet daß Herr Dr. Karl Beringer schon wiederholt dagegen protestiert habe, daß sein Freikux nicht stimmfähig sein soll, und verliest hierauf das Schreiben der Direktion v. 1. Mai l.J. 1546 womit derselbe aufgefordert wurde, seine diesfällige Beschwerde schriftlich einzubringen sowie auch die hierauf eingelangte Antwort vom 19. Mai, worin Dr. Beringer ausdrücklich behauptet, daß der Artikel 15 unserer bergbehördlich genehmigten Statuten v. 15. und 16. Oktober 1871 auf seinen Freikux nicht angewendet werden könne. Nach Einsichtnahme dieser beiden Schriftstücke und nach den gehörten weiteren Auseinandersetzungen erfolgt folgender Beschluß:
Der Gewerkentag ist der einstimmigen Überzeugung, daß unsere Statuten, nach welchen sowohl Unions- als auch Freikuxe kein Stimmrecht besitzen, auch auf Herrn Dr. Beringer Anwendung haben müßten, nur erkennt danach, daß dessen Einspruch nicht berücksichtigt werden könne. Um jedoch vor nachträglichen weiteren Einwendungen gegen diese Auslegung sicher zu sein, wird die Direktion beauftragt, unter Vorlage des genauen Sachverhalts die Entscheidung der k.k. Bergbehörde einzu- holen, und dem Herrn Dr. Beringer erst nach deren Einlangen auf seine schrift- liche Beschwerde Antwort zu erteilen.
Gugenbichler glaubt sicher annehmen zu können, daß die bergbehördliche Entscheidung auch die Anschauung des Gewerkentages vollkommen rechtfertigen werde.
Im Übrigen wird die Direktion ermächtigt, zur Hintanhaltung weiterer Mißhelligkeiten den erwähnten Freikux durch Vermittlung eines Gewerken für Rechnung der Gewerk- schaft rückkaufen zu lassen, wobei jedoch als höchster Betrag fünfhundert fünfzig Gulden bestimmt werden, ebenso daß der Kux nach erfolgtem Rückkaufe aufzuhören habe, ein Freikux zu sein und wieder auf den Namen der Union aufscheinen werden müsse.
Gugenbichler erinnert daran, daß auch Absatz 13 des letzten Gewerkentags--Protokolls die Direktion zum Ankaufe von Unionskuxen ermächtigt worden sei und frägt an, ob und unter welchen Abänderungen die Direktion auch fernerhin hiezu berechtigt bleiben soll. Hierüber wird beschlossen,
den Verkauf von Unionskuxen bis zum nächst zusammentretenden Gewerkentage vollends
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