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schwerwiegenden Gründe lagen anderswo, zum Beispiel
3. in der Waldfrage. Seit der Bergordnung von 1477 waren den Gewerken „samentlich", also gemeinsam, die Gasteiner Wälder für Betriebszwecke in sehr allgemeiner Form verliehen. Die rechtlich nie abgesegnete Praxis führte in den folgenden Jahrzehnten zu einer Aufteilung der Wälder auf bestimmte Gewerken, die sich dann nicht nur für die Nutzung, sondern in der Folge auch für die Hege der nachwachsenden Wälder zuständig und somit in gewissem Sinne als Besitzer fühlten. Es kam fallweise zum Austausch, aber auch zum Verkauf von Wäldern, ohne daß die Landesherrschaft unter dem traditionsgebundenen Erzbischof Leonhard von Keutschach dagegen Einwände erhoben hätte. Mit dem Amtsantritt Kardinal Langs im Jahre 1519 änderte sich die Situation schlagartig und es wurden einigen ihm anscheinend unliebsamen Gewerken, wie beispielsweise den späteren Aufstandsführern Urban Guck und Augustin Hölzl, die von ihnen gehegten Wälder kurzerhand entzogen, da sie, übrigens wie alle anderen, natürlich keinen offiziellen Besitztitel für ihre Wälder nachweisen konnten. 1524, also ein Jahr vor dem Aufstand, erließ Lang eine umfassende territorialstaatliche Waldordnung, die unter den alten laissez-faire Betrieb einen endgültigen Schlußstrich zog. Von nun an sollte ein Gewerke einen Wald ausschließlich zur einmaligen Verhackung verliehen bekommen und in der Folge neuerlich um eine Verleihung ansuchen müssen, ein Modus, der künftig das Wohlverhalten des Gewerken gegenüber der Landesherrschaft zur conditio sine qua non machte. Darüber hinaus sollte ein eigener Oberster Waldmeister als neue staatliche Institution mit Hilfe nachgesetzter „Holzmeister" und deren „Forstknechte" die Waldentwicklung ständig in Evidenz halten. Die genannten Beamten sollten für die forsttechnische Hege zuständig sein, zudem aber sämtliche auf den Wald bezogene Neuverleihungstitel überprüfen, neue Verleihungen an die Gewerken nbur nach gegebenen Richtlinien vornehmen und über alles laufend Aufzeichnungen führen.
Holzkohle durfte fortan nur noch in solchen Mengen produziert werden, wie sie dem laufenden Bedarf der Schmelzwerke entsprachen. Jeglicher Handel mit Kohle wurde ebenso wie der mit Holz unterbunden. Wer all dem zuwider handelte, hatte mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Der eine Zeitlang kursierende Plan, die gesamte Kohleproduktion den Gewerken zu entziehen und in die gewinnheischenden Hände des Landesherrn zu legen, wurde schließlich fallengelassen, da man schon 1523 erkannte, daß die Gewerken wohl „ain entsytzen und empörung darob gewinnen möchten".
4. Entscheidender noch für tiefgreifende Mißstimmungen in der Zeit vor Ausbruch des Bauernkrieges wurde ein unmittelbar vom technischen Fortschritt abhängiges Problem: die Ausdehnung der Verfronungspflicht auf Brucherze. Im 16. Jahrhundert gehörte neben dem Wechsel vor allem auch die Frone, deren Ertrag sich im Gegensatz zum Wechsel nur unter technischem Aufwand kapitalisieren ließ, in Form von Befreiungen und Ermäßigungen zum Instrumentarium der Konjunkturlenkung. Entsprechende steuerliche Vergünstigungen konnten gewährt werden, um zunächst Bergwerke überhaupt „erheben" zu lassen, aber mehr noch im laufenden Betrieb, um bei ungünstigen Lagerstättenverhältnissen doch noch Rentabilitätsgrenzen zu sichern.
Um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert vollzog sich nun eine wesentliche Verbesserung im aufbereitungstechnischen Bereich, nicht nur beim Erzmahlen und Waschen, sondern vor allem durch die Innovation der mechanischen Pochwerke nach dem „trockenen" und spätestens seit 1512 nach dem „nassen" Verfahren. Die Landesherrschaft registrierte dank ihrer sachverständigen Ratgeber sehr schnell, daß mit Hilfe des „nassen pucher in ainem tag ain grosse anzall desselben ärtzs oder kiß umbgeschlagen werden mag" und daß es sich nunmehr auch lohnte, die vorhandenen alten Halden aufzukutten und auch die für die althergebrachte Handscheidung ungeeigneten „gremsigen Brüche" mittels der neuen Pocher erstmals in effizienter Weise zugute zu bringen. In den „Maßnahmen zur Förderung der Bergwerke", die Erzbischof Leonhard von Keutschach im Jahre 1496 erließ, wurde der neuen Situation im Artikel 17 Rechnung getragen. Es heißt da: „Item, was in
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